Darf ein Salz als Himalayasalz verkauft werden, auch wenn es nicht direkt aus dem Himalaya stammt? Mit dieser Frage muss sich am 23. Juni die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Itzehoe befassen.

Elmshorn/Itzehoe

Betreiber dieser skurrilen zivilrechtlichen Klage ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Er will auf diese Weise gegen einen Elmshorner Internet-Versandhändler vorgehen.

Ein Kilo grobes Kristallsalz verkauft Simon Kunkelmoor zum Preis von 5,99 Euro. Es soll 250 Millionen Jahre alt, frei von heutigen Umweltbelastungen und gesundheitsfördernd ein. Die Herkunft gibt er mit der Salt Range in Pakistan an, auf der Verpackung prangt der Markenname "Himalayasalz".

Dieser soll nun gerichtlich untersagt werden. Der klagende Verein hält diese Bezeichnung für irreführende Werbung, weil das Himalaya-Massiv etwa 200 Kilometer von der lediglich 700 Meter hohen Hügelkette des Salt Range entfernt sei. Daher sei die Salt Range geographisch keinesfalls dem Himalaya zuzurechnen.

Wohl aber geologisch, kontert der Elmshorner Versandhändler. So liege die Salt Range im sogenannten Himalaya-Foreland und daher könne das dort gewonnene Salz auch zweifelsfrei als Himalayasalz vermarktet werden

"Niemand verklagt Haribo, weil sie Goldbären verkaufen, obwohl da kein Gold drin ist", so der Elmshorner Kunkelmoor. Er habe, wie viele andere Versandhändler auch, bereits vorigen Oktober einen Abmahnbescheid des Vereins zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs erhalten. "Ich sollte eine Unterlassungserklärung unterzeichnen und eine Gebühr von 181,13 Euro zahlen", so Kunkelmoor. Er habe dies, anders als einige seiner Wettbewerber, verweigert.

Kunkelmoor bezieht das Salz von einem Berliner Großhändler. "Wir verfügen über ein Zertifikat der pakistanischen Behörden", so Kunkelmoor. Daraus gehe klar hervor, dass es sich bei dem verkauften Produkt um Salz aus der Himalaya-Region handele."Ich habe mir den Begriff ja nicht selbst ausgedacht." Ähnliche Produkte seien auch in Reformhäusern zu finden. Dennoch hat der Elmshorner auf seiner Homepage inzwischen die Beschreibung des Produktes als Vorsichtsmaßnahme konkretisiert.

Der Großhändler, von dem der Elmshorner das Produkt bezieht, ist in das Verfahren eingetreten und beteiligt sich auch an den Gerichtskosten. So hat der klagende Verein bereits die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1080,53 Euro beantragt.