39 Jahre alter Kaltenkirchener wegen Betruges vor dem Norderstedter Amtsgericht
Kaltenkirchen . Obwohl Sven K. aus Kaltenkirchen seit einem Jahr nach einiger Zeit der Arbeitslosigkeit wieder in einer Abbruchfirma in Kaltenkirchen in Lohn und Brot stand, kassierte der 39-Jährige für die Monate Juli und August 2012 noch weiter Arbeitslosengeld. Es war ein Betrag von 1.975,20 Euro, den der wegen Betruges angeklagte Mann einbehielt.
Obwohl jeder, der von der Agentur für Arbeit Leistungen bezieht, ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er jede Veränderung in seinen persönlichen Verhältnissen zu melden hat, ließ der Angeklagte die Jobagentur in Unkenntnis über seine bezahlte Tätigkeit, was die Staatsanwaltschaft als Betrug wertete und dem Angeklagten einen Strafbefehl in Höhe von 300 Euro ins Haus schickte. Doch Sven K. legte Einspruch ein und versucht sich in der Verhandlung vor dem Norderstedter Amtsgericht von jeglicher Schuld reinzuwaschen.
Er habe sich im Juni 2012 arbeitslos gemeldet und angegeben, dass er ab Juli wieder arbeiten werde, behauptet der Kaltenkirchener. Die dann erfolgten Zahlungen habe er für ihm zustehende Nachzahlungen für den Monat Juni gehalten, denn ursprünglich habe er nur einen Bewilligungsbescheid für Mai erhalten, lautet die etwas wirre Erklärung des Angeklagten.
Richter Jan Buchert hält ihm vor, dass er doch spätestens bei der zweiten Zahlung hätte merken müssen, dass etwas nicht stimme, und außerdem sei der Zahlungszeitraum aus dem jeweiligen Bescheid ersichtlich. Auf die Frage, wo das Geld geblieben sei, weiß der Angeklagte keine Antwort. Er sei in Privatinsolvenz, das regele alles der Verwalter. Eine Mitarbeiterin der Arbeitsagentur kann nicht bestätigen, dass der Angeklagte seine bevorstehende Arbeitsaufnahme angekündigt hatte. Das hätte die zuständige Sachbearbeiterin mit Sicherheit vermerkt, so die Zeugin.
Der Richter rät dem Angeklagten daraufhin, den Einspruch zurückzunehmen. Er macht keinen Hehl daraus, dass ihn die Verteidigungsargumente des Angeklagten nicht überzeugt haben. Im Übrigen sei er mit der im Strafbefehl verhängten Geldstrafe ganz gut bedient, so der Jurist. Der Angeklagte stimmt schließlich zu und zieht seinen Einspruch zurück.
(mak)