Norderstedt. Anwohner müssen tätig werden. Warum es teuer werden könnte, wenn sie Streupflicht ignorieren. Die wichtigsten Regeln im Überblick.

Dicke Schneeflocken fielen am Mittwoch über Norddeutschland vom Himmel. Viele Menschen haben schon früh am Morgen vor ihrer Haustür Schnee geschippt. Das Betriebsamt in Norderstedt war von 2 Uhr nachts bis um 8.30 Uhr mit 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ununterbrochen im Einsatz, räumte die verschneiten Straßen frei und streute glatte Geh- und Radwege, damit Bürgerinnen und Bürger sicher zur Arbeit kamen und sich mit einem guten Gefühl draußen bewegen konnten.

Während die einen bei Facebook dem Betriebsamt danken und die fleißigen Mitarbeitenden loben, diskutieren und schimpfen die anderen, dass die Stadt offenbar umweltschädliches Salz zum Streuen nutzt. Das Abendblatt beantwortet zum Wintereinbruch die wichtigsten Fragen.

Neuschnee: Was müssen Anwohner tun? Die wichtigsten Antworten zum Räumen und Streuen

Wer ist verpflichtet, zu räumen und zu streuen?

Während für öffentliche Straßen häufig die Straßenbaubehörde zuständig ist, liegt die Räum- und Streupflicht für den Bürgersteig vor Grundstücken bei den jeweiligen Grundstücksanliegern. Hierbei handelt es sich fast immer um die Grundstückseigentümer oder im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft um deren Mitglieder. „Mieter und Pächter sind nur dann in der Pflicht, wenn dies ausdrücklich im Miet- beziehungsweise Pachtvertrag vereinbart ist. Eine einfache Regelung in der Hausordnung eines Mietshauses reicht nicht aus“, erklärt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in einer Mitteilung. In Sonderfällen können aber auch Anwohner dafür zuständig sein, Radwege oder einen Teil der Straße zu räumen. Die Stadt Norderstedt zum Beispiel hat die genaue Zuständigkeit in einer Straßenreinigungssatzung festgehalten.

Wo muss gestreut werden?

Streupflichtige müssen Gehwege in der Regel auf einer Breite von 1,20 Metern räumen und streuen. Hiervon ausgenommen sind Wege auf dem Privatgelände sowie private Parkplätze. Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Fahrbahnrand auf 1 Meter Breite geräumt und 0,5 Meter gestreut werden. Treppen vor dem Grundstück sind wie Gehwege zu behandeln.

Am Busbahnhof am Herold-Center taut der Schnee bereits wieder.
Am Busbahnhof am Herold-Center taut der Schnee bereits wieder. © Christopher Mey | Christopher Mey

Welches Streumittel dürfen Anwohnerinnen und Anwohner verwenden?

Grundsätzlich ist es nicht mehr erlaubt, Streusalze sowie andere chemische Auftaumittel zu benutzen, um Wege von Schnee und Eis zu befreien. „Aufgrund ihrer Aggressivität schädigen sie Bäume sowie andere Pflanzen und verunreinigen außerdem das Grundwasser“, so die Norderstedter Stadtverwaltung. Schnee ist daher zu räumen, gegen Eisglätte sind sogenannte „abstumpfende Mittel“ wie Sand oder Granulat aus dem Baumarkt zu streuen.

Die Straßen rund um das Herold-Center sind am Mittwochmorgen bereits überwiegend von Schnee befreit.
Die Straßen rund um das Herold-Center sind am Mittwochmorgen bereits überwiegend von Schnee befreit. © Christopher Mey | Christopher Mey

Gibt es Ausnahmen, in denen Salz gestreut werden darf?

Bei Blitzeis oder an besonderen Gefahrenstellen wie etwa Treppen, Rampen oder andere starke Steigungen darf Streusalz verwendet werden. Laut der Stadt Norderstedt muss aber darauf geachtet werden, dass offene Bereiche rund um einen Baumstamm sowie begrünte Flächen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Stoffen bestreut werden.

Darf das Norderstedter Betriebsamt Streusalz benutzen?

„Zum Schutz aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer und um die Verkehrssicherheit auf Fahrbahnen und Radwegen durchgehend gewährleisten zu können, ist es dem Betriebsamt der Stadt Norderstedt erlaubt, Feuchtsalze zu nutzen“, erklärt die Stadt und betont: „Durch modernste Technik werden nur geringste Salzmengen umweltschonend aufgebracht.“ Das heißt: Früher verstreute das Betriebsamt etwa 30 Gramm Salz pro Quadratmeter Straßenfläche, heute genügen 10 Gramm pro Quadratmeter, da das Streusalz inzwischen eine bessere Wirkung hat. „Abstumpfende Mittel wirken nicht ausreichend, um Straßen von Schnee und Eis zu befreien. Deswegen muss das Betriebsamt ein Salzgemisch verwenden“, erklärt Rathaussprecher Bernd-Olaf Struppek.

Am Busbahnhof in Garstedt türmt sich am Mittwochmorgen der Schnee.
Am Busbahnhof in Garstedt türmt sich am Mittwochmorgen der Schnee. © Christopher Mey | Christopher Mey

Wie oft muss vor der eigenen Haustür geräumt werden?

Prinzipiell heißt es: Morgens muss bis spätestens 7 Uhr, an Sonn- Feiertagen bis 9 Uhr, sowie abends bis 20 Uhr geräumt und gestreut werden. So sollte es auch in Norderstedt von Anwohnerinnen und Anwohnern gehandhabt werden. „Dies gilt allerdings nicht, wenn es gerade angefangen hat zu schneien, weil es zwecklos ist, bei dichtem Schneefall zu räumen und auch das Streumaterial wirkungslos bleibt“, sagt die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein. Es darf eine angemessene Zeit bis zum Beginn des Räumens abgewartet werden. Insbesondere bei Glätte muss der Weg mehrmals täglich kontrolliert und gegebenenfalls nachgestreut werden.

Wer haftet bei Missachtung der Streupflicht?

Wer seine Streupflicht vernachlässigt, muss schlimmstenfalls tief in die Tasche greifen. Die Rechtanwaltskammer erklärt dazu: „Streupflichtige haben die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Wird diese verletzt und es stürzt zum Beispiel ein Passant auf dem glatten Gehweg und bricht sich ein Bein, haften Streupflichtige für den entstandenen Schaden an Personen sowie Sachen.“ Hierzu gehören Heilungskosten, beschädigte Kleidung, Reparaturen und Schmerzensgeld. Voraussetzung ist, dass der oder die Geschädigte nachweisen kann, dass die Nichträumung des Gehweges Ursache des Unfalls war.

Drohen Bußgelder?

Ja! Sollten Anwohnerinnen und Anwohner sich nicht an die Winterdienstpflicht halten, kann die Stadt Norderstedt beispielsweise Zwangsmaßnahmen und Bußgelder bis zu 500 Euro verhängen.