Kreis Segeberg. Zehnjähriger im Kreis Segeberg ist seit vier Monaten zu Hause. Wie die Eltern das begründen – und wie die Justiz nun urteilte.

Schon seit vier Monaten schickt ein Elternpaar aus dem Kreis Segeberg ihren zehnjährigen Sohn nicht mehr in die Schule. Selbst die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 800 Euro konnte sie nicht dazu bewegen, die Schulpflicht des Jungen zu akzeptieren.

Die Eltern wollen ihr Kind zu Hause beschulen, weil es in der Schule schädigenden Corona-Maßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihr Sohn habe Angst vor Lehrkräften und sei vom großen Klassenverband belastet.

Schulpflicht ignoriert – Zwangsgeld gegen Eltern ist rechtens

Wegen des drohenden Zwangsgeldes hatten die Eltern das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, weil sie Menschenrechte, die Verfassung und Europarecht verletzt sehen. Den Eilantrag hat die 9. Kammer des Gerichtes in Schleswig am Freitag abgelehnt. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die Schulpflicht notfalls auch mit Zwangsmitteln gegen Eltern durchgesetzt werden kann.

Der Antrag sei im Übrigen unzulässig gewesen, weil die Rechtsanwältin der Eltern sich nicht der vorgeschriebenen elektronischen Form bedient habe. Darüber hinaus verstoßen die Eltern gegen die Schulpflicht. Ihr Sohn hat seit nunmehr 4 Monaten die Schule nicht mehr besucht. Das Schulamt ist berechtigt, gegen diese Pflichtverletzung mittels Zwangsgeld gegen die Eltern vorzugehen, urteilte das Gericht.

Eltern sehen „schädigende Corona-Maßnahmen“ als Grund

Die Schulpflicht ist weder verfassungswidrig noch verstößt sie gegen Europarecht oder grundlegende Menschenrechte. „Wenn Probleme mit einer konkreten Schule nicht anders gelöst werden können, steht es den Eltern frei, eine andere staatliche oder private Schule für ihren Sohn zu wählen“, teilte das Verwaltungsgericht mit. „Keine Schule zu wählen ist keine rechtlich zu duldende Option.“

Gegen den Beschluss vom Freitag (Az. 9 B 30/22) können die Eltern innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einlegen.