Norderstedt. In Norderstedt wurde ein Grundsatzurteil gefällt: Warum die staatliche Zahlung keine unpfändbare Sozialleistung ist

300 Euro gab es im September über den Lohn vom Staat – die Energiepauschale. Und viele nahmen an, sie sei eine Sozialleistung und somit grundsätzlich vor einer Lohnpfändung geschützt. Doch ein Urteil des Amtsgerichtes Norderstedt im Insolvenzverfahren eines Zahnarztes zeigt jetzt: Die Pfändbarkeit der Energiepauschale ist möglich – falls einem die Zwangsvollstreckung drohe.

Ein Zahnarzt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Norderstedt eröffnet worden war, hatte im August beantragt, dass die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro freigegeben wird. Er hielt die Pauschale für unpfändbar.

Energiepreise: Amtsgericht – Energiepauschale kann auch gepfändet werden

Das Amtsgericht urteilte gegen den Schuldner. Die Energiepreispauschale sei kein Arbeitseinkommen. Sie komme aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung am ehesten einer vorzeitigen Steuererstattung gleich. Der Staat verzichte auf einen Lohnanteil, wodurch eine Auszahlung an den Bürger generiert werde. Und Steuererstattungsansprüche seien grundsätzlich pfändbar.

Es sei unklar, welchen genauen Zweck die Energiepreispauschale verfolgen soll. Zudem werde an keiner Stelle die Abtretung oder (Ver-)Pfändung ausgeschlossen. Der Schuldner könne vielmehr frei entscheiden, wofür er die Pauschale ausgibt. Sie sei keine Sozialleistung, die unpfändbar ist. Denn es auch keine Bedürftigkeitsprüfung oder Rückzahlungsverpflichtung mit ihr verbunden.