Außerdem ordnete die Strafkammer eine Drogentherapie an

Norderstedt/Kiel. Philip Z., 24, der Mitte März 2014 auf dem Gelände der Norderstedter Sozialunterkunft mit einer Luftdruckpistole aus nächster Nähe auf einen Bekannten geschossen hat, wurde von der 10. Großen Strafkammer des Kieler Landgerichts zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ohne Bewährung verurteilt.

Einer der Schüsse war, wie berichtet, im Hinterkopf des Opfers stecken geblieben, jedoch nicht in den Schädel eingedrungen, sodass der Bekannte des Angeklagten, Tobias H., 32, ohne andauernde gesundheitliche Beeinträchtigungen davonkam.

Die Kammer verurteilte Philip Z. wegen gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtem Besitzes einer Schusswaffe und, da in einem vom Angeklagten in Norderstedt angemieteten Zimmer Drogen gefunden worden waren, zusätzlich wegen des Besitzes und des Handels mit Rauschgift.

Im Prozess hatte der Angeklagte gestanden, täglich Marihuana und Amphetamine zu sich zu nehmen. Den seit seinem 15. Lebensjahr bestehenden Drogenkonsum finanzierte sich der Angeklagte nach eigenen Angaben durch Drogenhandel. Am Tag des Schusswechsels war Philip Z. mit seinem Bekannten Tobias H. aneinander geraten, weil H. ihm Geld aus einem Drogenverkauf schuldete. Der Angeklagte hatte sein Opfer zunächst gegen den Oberkörper getreten. Als sich der Mann aufrappelte und fliehen wollte, hatte Z. zur Waffe gegriffen, betonte im Prozess aber, sein Opfer nicht wirklich habe verletzen wollen.

Tobias H. vertrat im Prozess die Ansicht, der ansonsten friedliche Angeklagte sei für zehn Minuten ausgerastet und nicht mehr er selbst gewesen.

Ein Gerichtspsychologe beschrieb den Angeklagten ebenfalls als Menschen, der eigentlich nicht zu Aggressionen neige. Der Angeklagte sei in Gesprächen ruhig, zurückhaltend und angenehm im Umgang. Trotz vor der Tat eingenommener Drogen und einiger Biere ging der Psychologe bei Philip Z. zur Tatzeit nicht von einer verminderten Steuerungsfähigkeit aus, empfahl aber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. Im Falle eines Drogenentzuges sehe er für den Angeklagten eine positive Sozialprognose. Der lediglich wegen zweimaligem Schwarzfahrens vorbestrafte junge Mann werde voraussichtlich – wenn er drogenfrei sei – künftig keine Straftaten mehr begehen.

Die Kammer folgte der Empfehlung des Gutachters und ordnete die Unterbringung von Philip Z. in einer Entziehungsanstalt an. Dort wird der Angeklagte zunächst ein bis zwei Jahre in einer Drogentherapie verbringen – ein Zeitraum, der auf die abzusitzende Freiheitsstrafe angerechnet wird.