Schüler dürfen nicht jeden Job ausüben. DGB informiert über Regeln und Ausnahmen

Kreis Segeberg. Die Sommerferien haben begonnen – und für viele Schülerinnen und Schüler im Norden beginnt damit die Zeit der Ferienjobs. Die Gewerkschaften raten: Erst mal schlaumachen, was in der Branche gezahlt wird, wie es um den Arbeitsschutz bestellt ist und welche Rechte man als junge Arbeitnehmerin und junger Arbeitnehmer hat.

Ferienjobs helfen, das Taschengeld aufzubessern, und sie gewähren frühzeitig Einblicke in die Arbeitswelt. Es gibt ein breites Spektrum an Jobs in den unterschiedlichen Branchen und mit verschiedensten Aufgaben, aber Schüler dürfen nicht jede Tätigkeit ausüben. „Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist geregelt, unter welchen Bedingungen Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen“, sagt Jeanine Weigel von der DGB-Jugend im Bezirk Nord.

So verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz Kindern bis einschließlich zum 14. Lebensjahr zu arbeiten. Es gibt aber Ausnahmen: Mit Zustimmung der Eltern dürfen Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr arbeiten. Im landwirtschaftlichen Bereich sind drei Stunden täglich innerhalb dieses Zeitraums erlaubt. Voraussetzung ist, dass es sich um leichte Tätigkeiten handelt – das können zum Beispiel Gartenarbeit, Zeitungenaustragen oder Botengänge sein.

Für Jugendliche, also 15- bis 17-Jährige, gibt es beim Jobben in den Ferien weniger Einschränkungen. „Aber auch hier sind einige Regeln zu beachten“, betont Weigel: „Wenn die Jugendlichen noch schulpflichtig sind, dann dürfen sie nicht länger als vier Wochen pro Jahr in den Ferien jobben. Denn ganz klar gilt: Schulferien dienen in erster Linie der Erholung.“

Wichtig: Für Jugendliche ist schwere körperliche oder gefährliche Arbeit nicht erlaubt. Dazu zählen das Tragen von schweren Gegenständen, das Hantieren mit Chemikalien oder Akkordarbeit. Die Arbeitszeit von acht Stunden am Tag und 40 Stunden pro Woche darf nicht überschritten werden.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wenn der Schüler oder die Schülerin bereits 16 Jahre alt ist. Sie dürfen zum Beispiel im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Wochenendarbeit ist ebenfalls tabu – außer zum Beispiel bei Sportveranstaltungen.

Schüler sind während ihres Ferienjobs beim Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers versichert. Bei der Auswahl der Jobs empfiehlt Jeanine Weigel, den Lohn im Blick zu behalten: „Für Ferienjobs ist es wichtig zu wissen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht anfallen. Wenn der Lohn allerdings über dem monatlichen Lohnsteuerfreibetrag, knapp 900 Euro brutto pro Monat, liegt, werden Steuern fällig. Die werden normalerweise im nächsten Jahr wieder erstattet.“

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