Das vorläufige, Anfang des Jahres gegen den Todesfelder Milchbauern Dieter Scherrer verhängte Tierhalteverbot ist aufgehoben.

Todesfelde. Gleiches gilt für dessen Sohn Andreas, womit das Landgericht Kiel einem Einspruch stattgab. Der Verdacht, es habe mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gegeben auf dem Hof am Rande der Gemeinde, hatte im Januar zu einer Beschlagnahmung des Viehbestandes von 156 Kühen geführt (das Abendblatt berichtete). Hinzu kamen Vorwürfe, dass der Landwirt Auflagen des Kreisveterinäramtes nicht befolgt habe.

Die Frage, ob Scherrer nun rehabilitiert sei, lässt sich noch nicht abschließend beantworten. Vielmehr ist es weiterhin möglich, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen könnte. Ausschlaggebend hierfür ist, zu welchem Schluss die Staatsanwaltschaft Kiel bei ihren Ermittlungen kommt – diese dauern noch an und sollen erst in einigen Wochen beendet sein.

Entsprechend liegen auch alle etwaigen Schadenersatzansprüche in womöglich mittlerer sechsstelliger Höhe zunächst auf Eis. Die beschlagnahmten Tiere sind derzeit auf einem Hof in Dithmarschen untergebracht, werden dort jedoch nicht gemolken.

Auf Grundlage des Tierschutzgesetzes obliegt es den jeweiligen Behörden auf Landesebene, Maßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen Auflagen bezüglich baulicher Mängel, ultimativ aber auch die Beschlagnahmung von vernachlässigten Tieren. Strafbar ist es, ein Tier vorsätzlich zu quälen oder zu töten, aber auch bei Verletzung oder Krankheit untätig zu sein.

Wichtig ist im juristischen Sinn, in welcher Beziehung eine Person zu einem Tier – man spricht von der sogenannten Garantenpflicht – steht. Ein gerichtliches Tierhalteverbot kann sowohl vorläufig – wie nun im Fall Scherrer – als auch unbefristet auf Antrag der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden.

Wird ein Landwirt in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren rechtskräftig verurteilt, verliert er das Eigentumsrecht an den betroffenen Tieren. Diese gehen dann an die jeweils zuständige Behörde über.