43-Jähriger wegen Betruges vor Gericht. Er hatte dem Bestatter verschwiegen, dass er pleite ist

Norderstedt. Er war die Hauptbezugsperson seines im Heim lebenden Großvaters und neben zwei Cousins einer der Erben. Sein Anliegen, den Großvater einigermaßen würdig zu bestatten, zog für Olaf B., 43, aus Henstedt-Ulzburg nun ein Strafverfahren wegen Betruges vor dem Norderstedter Amtsgericht nach sich.

Der Speditionskaufmann beauftragte nach dem Ableben des alten Herrn im Februar 2013 ein Henstedt-Ulzburger Beerdigungsunternehmen mit der Bestattung, wobei er nicht erwähnte, dass er bereits im Dezember 2012 einen Offenbarungseid geleistet hatte, da sein Unternehmen und er selbst pleite waren. Der Beerdigungsunternehmer versuchte vergeblich, die Forderung einzutreiben, auch das gerichtliche Erwirken eines Vollstreckungstitels blieb ohne Erfolg. Nach dem Tod seines Großvaters hatte das Heim, in dem dieser lebte, die Leiche bereits vom Bestatter abholen lassen, berichtet der Angeklagte vor Gericht. Er habe dann die weiteren Formalitäten erledigen müssen und eine Erklärung unterschrieben, nach der er alle Kosten übernehmen werde. Er habe gehofft, dass auf dem Konto des Großvaters noch Geld sei oder Sterbegeld gezahlt werde, betont B.

Ein Mitarbeiter des Beerdigungsunternehmens, der die Einzelheiten der Urnenbestattung mit dem Angeklagten damals besprach, bestätigt dessen Aussage, er habe auf eine kostengünstige Bestattung gedrungen. Trotz schlichter Urnenbestattung ohne Trauerfeier und Blumenschmuck kamen rund 2600 Euro an Kosten zusammen, auf denen das Beerdigungsinstitut bis heute sitzen blieb. Wenn der Angeklagte seine finanziellen Nöte dargelegt hätte, wäre man mit dem Preis heruntergegangen oder hätte sich an das Sozialamt wenden können, erklärt der Mitarbeiter des Bestatters. Der Angeklagte, der die Erbschaft später ausschlug, räumt ein, dass es ein Fehler war, die Kostenübernahmeerklärung zu unterschreiben. Er wisse, dass er dafür geradestehen müsse.

Immerhin habe er sich um die Beerdigung gekümmert und das Geld nicht für eigene Anschaffungen ausgegeben, hält Richter Jan Buchert dem Angeklagten zugute. Der Angeklagte kommt mit einer milden Geldstrafe von 200 Euro davon, die er in 50-Euro-Raten abstottern darf.