Die Inobhutnahme ist eine schnelle und unbürokratische Maßnahme zugunsten des Kindes. Sucht ein Kind oder Jugendlicher selbst um Schutz nach, so ist das Jugendamt verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Maßgeblich ist ausschließlich das subjektive Empfinden des Schutzsuchenden. Selbst wenn beteiligte Erwachsene auf den ersten Blick zu einem anderen Schluss kommen, ist das Kind erst einmal in Obhut zu nehmen.

Verlangen die Eltern die Herausgabe des Kindes, so ist das Jugendamt verpflichtet, dem nachzukommen oder (falls das Kindeswohl dadurch nicht gesichert erscheint) eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen.

Drei Wochen dauert die Inobhutnahme. In dieser Zeit wird die Situation mit dem Kind und den Eltern intensiv erörtert. Werden die akuten Probleme ausgeräumt, kann das Kind – unter Aufsicht – wieder in die Familie zurückkehren. Bleiben die Probleme allerdings bestehen, bleibt das Kind in der betreuten Wohnform.