Belastungszeuge erscheint nicht vor Gericht, Angeklagter aus Mangel an Beweisen freigesprochen

Bad Segeberg. Wer den Totempfahl in der Segeberger Innenstadt beschädigte und einen Schaden von 150 Euro anrichtete, wird vermutlich für immer ungeklärt bleiben.

Auch der Fortsetzungstermin gegen den wegen Sachbeschädigung angeklagten Briean B., 21, aus Rickling vor dem Jugendgericht der Kreisstadt konnte den Tathergang nicht klären. Briean B., der im ersten Verhandlungstermin die Tat bestritten hatte, wurde aus Mangel an Beweisen jetzt freigesprochen.

Der Hauptbelastungszeuge, auf dessen Aussage die Anklage der Staatsanwaltschaft basierte, blieb dem Verhandlungstermin fern; auch eine von Richterin Silke Schneider veranlasste Vorführung des Zeugen gelang nicht.

Der Zeuge hatte bei der Polizei zu Protokoll gegeben, an dem Tatabend Anfang Februar 2013 gemeinsam mit dem Angeklagten und anderen jungen Männern durch die Innenstadt von Bad Segeberg gezogen zu sein. Um seinen Kumpels zu imponieren, soll sich der schwergewichtige Angeklagte an den Flügel des vor der Volksbank befindlichen Totempfahl gehängt und diesen abgebrochen haben. Der Angeklagte soll stark angetrunken gewesen sein.

Letzteres wurde im jetzigen Prozesstermin von einer Zeugin, die Aufsicht der vom Angeklagten an jenem Abend besuchten Spielhalle, nicht bestätigt. Tanja F., 32, aus Rickling war sich sicher, dass der Angeklagte völlig nüchtern gewesen sei, als er die Spielhalle besuchte.

Ein weiterer Zeuge gab an, von den Geschehnissen nur vom Hörensagen zu wissen. Er sei zunächst selbst gegenüber der Polizei von dem ferngebliebenen Hauptzeugen als Täter genannt worden, dann habe ihm der Zeuge geraten, ebenfalls den Angeklagten zu belasten. Da diese Zeugenaussagen, die nach Meinung der Richterin keineswegs abgesprochen wirken, die Glaubwürdigkeit der Aussage des nicht erschienenen Hauptzeugen stark erschüttern, kann dem Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er den Totempfahl beschädigte.

Als Konsequenz wird der Angeklagte freigesprochen und gegen den nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld von 100 Euro verhängt.