Bewährungsstrafe für 32-Jährige, die sich weigerte, ein Reinigungsgerät zurückzugeben

Norderstedt. Durch ihre Sturheit und Nachlässigkeit handelte sich Sandra E. aus Hamburg unnötig ein Strafverfahren wegen Betruges ein: Die 32-Jährige mietete Anfang Juli 2012 ein Teppichreinigungsgerät, das sie nach zwei Tagen zum Vermieter, einer Norderstedter Firma, zurückbringen sollte.

Die Angeklagte ließ mehrere Rückgabetermine verstreichen, auch Schreiben, in denen die Rückgabe gefordert wurde, ignorierte sie. Da der jungen Frau ein Betrugsvorsatz unterstellt wurde, landete die Sache auf dem Tisch des Staatsanwaltes, der ihr ebenfalls die Gelegenheit gab, ein Strafverfahren zu umgehen, indem er sie nochmals in mehreren Schreiben zur Rückgabe der Maschine aufforderte - ohne Ergebnis.

Auf der Anklagebank des Amtsgerichts in Norderstedt behauptet die junge Frau, sie habe kein Auto gehabt, um das Reinigungsgerät zurückzubringen. Die Firma habe angeboten, die Maschine abzuholen, es aber nicht getan - da habe sie auf stur geschaltet. Jetzt befinde sich das Gerät in ihrer ehemaligen Norderstedter Wohnung, für die sie keinen Schlüssel mehr habe, da der Vermieter sie wegen Mietschulden vor die Tür gesetzt habe. Im Übrigen habe sie zurzeit ganz andere Sorgen. Sie leide unter einer Angststörung und darunter, dass ihre siebenjährige Tochter seit Ende vergangenen Jahres beim Vater lebt. Sie habe alles "schleifen lassen", gibt die Angeklagte zu.

Der Vermieter der Reinigungsmaschine berichtet von den vielen ergebnislosen Rückgabeaufforderungen und bestreitet, dass jemals ein Abholen der Maschine vereinbart worden sei. Der entstandene Schaden ist erheblich, da die Reinigungsmaschine für zehn Euro pro Tag vermietet werde - die Höhe der entgangenen Mieteinnahmen belaufe sich auf 2600 Euro.

Ein Blick in das Vorstrafenregister zeigt, dass dieses Verhalten für die Angeklagte, wie es der Staatsanwalt nennt, "nicht persönlichkeitsfremd" ist. Schon dreimal wurde die Frau wegen Betruges zu Geldstrafen verurteilt, unter anderem, weil sie unter falschem Namen im Internet Waren bestellt hatte.

Da sie die Geldstrafen anscheinend nicht beeindruckt hätten, müsse jetzt härter vorgegangen werden, meint Richterin Katrin Thron und verurteilt die Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die sie zur Bewährung aussetzt. Als Anzahlung auf den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Gerätevermieters muss die Angeklagte, die als Kellnerin arbeitet, außerdem 500 Euro an den Geschädigten zahlen.