Auch für verbeamtete Lehrer gilt das Streikverbot. Wenn sie die Arbeit niederlegen, dürfen Pädagogen aber nicht bestraft werden. Das hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Dezember 2010 entschieden (Aktenzeichen: 31 K 3904/10).

Um Disziplinarmaßnahmen zu verhängen, wäre eine besondere Treuepflicht der Beamten gegenüber dem Staat notwendig, entschieden die Richter. Diese Treuepflicht sei etwa bei Polizisten oder der Justiz gegeben. Lehrer gehörten dagegen nicht zum sogenannten beamtenrechtlichen Kernbereich, sodass Sanktionen unzulässig seien.