Norderstedt. Ob Existenzgründer, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben, Fördermittel erhalten, ist ab sofort eine reine Ermessensfrage. Dies besagt das neue Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt. Wie die für Norderstedt zuständige Agentur für Arbeit in Elmshorn mitteilt, sei die finanzielle Unterstützung zu weiten Teilen vom Vermittlungspotenzial des jeweiligen Gründers abhängig.

Ein Zuschuss käme daher insbesondere in Betracht, wenn nach Einschätzung des Arbeitsvermittlers die Erwerbslosigkeit dauerhaft beendet werden könne. Zudem haben die Vermittler die Vorgabe zu berücksichtigen, ob erstens vorrangig eine Vermittlung in eine beitragspflichtige Beschäftigung möglich ist und es zweitens eventuell wirksamere und wirtschaftlichere Förderleistungen geben könnte.

Zusätzlich besteht künftig am Tag einer Gründung ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von nunmehr mindestens 150 statt wie bisher 90 Tagen. Der Zuschuss für Gründer erfolgt in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich und wird für sechs (bisher neun) Monate ausgezahlt. Darüber hinaus können für weitere neun Monate noch einmal je 300 Euro bezuschusst werden.

Wie bisher muss die Tragfähigkeit einer Geschäftsidee etwa von der zuständigen Kammer bescheinigt und die persönliche Eignung des Antragstellers zur Selbstständigkeit durch den psychologischen und ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit nachgewiesen werden.