Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann der Schuldner nach sechs Jahren von seiner Restschuld befeit werden. Als überschuldet gilt, wer seine Schulden nicht tilgen kann, selbst wenn er alle verwertbaren Vermögensgegenstände verkaufen und die nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträge der nächsten sechs Jahre für die Tilgung einsetzen würde. Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahr 2003 auf etwa 34 000 Fälle verzehnfacht. Die Anzahl der Verfahren steigt weiter in einem für die Justiz kaum noch zu bewältigenden Umfang.

Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung (Insolvenzvergleich) mit den Gläubigern versuchen. Dazu muss er sich an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder an einen Anwalt wenden. Wird der Schuldenbereinigungsplan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt, so gilt der Plan als gescheitert, der Insolvenzeröffnungsantrag kann beim Insolvenzgericht eingereicht werden.

Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger ausgeschüttet. Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.

Trotz des abgeschlossenen Insolvenzverfahrens treffen den ehemaligen Schuldner jedoch weitere Konsequenzen: Er besitzt langfristig keine Kreditwürdigkeit mehr, Girokonten kann er nur noch auf Guthabenbasis führen, Telefonverträge auf Prepaid-Grundlage. Anschaffungen wie Möbel oder ein Fahrzeug müssen aus dem Ersparten finanziert werden. Daher sollte eine Regelentschuldung dem Privatkonkurs immer vorgezogen werden.