Angeklagter muss Geldbuße von 500 Euro zahlen. Für den Vertrieb des “Wundermittels“ hätte er eine besondere Genehmigung gebraucht.

Norderstedt. "Bleiben sie potent! Leben Sie Ihre Lust!" Mit solchen und ähnlichen Sprüchen wurde im Internet für "Cordybest" geworben - ein Produkt der Firma "vivo sanitas limited" mit Sitz in Norderstedt.

Neben einer anhaltenden kraftvollen Erektion versprach die Einnahme von "Cordybest" bei Frauen eine Linderung von Menstruationsstörungen, Entspannung und Abbau von Unterleibskrämpfen und Rückenschmerzen, aber auch Hilfe bei Beschwerden während der Wechseljahre sowie eine Stärkung des Immun- und des Herzkreislaufsystems. Laut Werbung also ein wahres Wundermittel für Mann und Frau.

Der Vertreiber des Produktes, Horst G. (55) aus Lübeck, belieferte insgesamt 65 Kunden in Deutschland und der Schweiz mit "Cordybest" und verdiente damit 5681,52 Euro. Jetzt musste sich der ehemalige Informatiker vor dem Amtsgericht in Norderstedt wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verantworten, da er nicht befugt war, ein unter das Arzneimittelgesetz fallendes Medikament zu vertreiben.

Horst G. war allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei "Cordybest" um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt, ein entsprechendes Gutachten der Industrie- und Handelskammer Bayern hatten er und sein Mitgeschäftsführer eingeholt. Auch anwaltlich hatte sich der Angeklagte darüber beraten lassen, ob eine Werbung in dieser Form und mit derartigen Slogans zulässig sei, erzählt er vor Gericht.

Im Gerichtsverfahren geht es nicht um die Frage, ob "Cordybest" tatsächlich die versprochene Wirkung hat - Amtsrichter Leendertz muss klären, ob "Cordybest" ein Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes ist.

Die dazu vernommene Gutachterin Frau Dr. Silke Welsch-Kuntze erklärt dazu, "Cordybest" sei ein sogenanntes "Präsentationsarzneimittel", das zur Linderung von Krankheiten bestimmt sei, bei dem aber die Wirkung nicht nachweisbar sei. Jeder durchschnittlich informierte Verbraucher würde beim Lesen der versprochenen Wirkungen davon ausgehen, dass "Cordybest" ein Medikament sei. Das sei entscheidend, und deshalb falle "Cordybest" unter das Arzneimittelgesetz. Für den Vertrieb des Produktes brauche man folglich eine besondere Genehmigung, die der Angeklagte nicht besaß. Der anschließende Streit zwischen dem Verteidiger und der Gutachterin darüber, ob Potenzstörungen eine Befindlichkeitsstörung oder eine Krankheit sei, blieb im Ergebnis unerheblich.

Richter Leendertz bekannte, dass er als erfahrener Jurist nicht gewusst habe, dass es sogenannte Präsentationsmedikamente gäbe, bei denen wie bei "Cordybest" die Wirkung nicht nachgewiesen sei.

Für den Angeklagten sei es daher schwer zu erkennen gewesen, dass es sich um ein Medikament gehandelt habe. Der Richter schlägt eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße vor, womit alle Beteiligten einverstanden sind. Der zurzeit arbeitslose Angeklagte muss eine Geldbuße von 500 Euro an die SOS-Kinderdörfer zahlen. Damit ist der Fall erledigt.