Mieter sind verpflichtet, eine Wohnung in neutral gestrichenem Zustand zurückzugeben, wenn sie sie bei Mietbeginn auch so übernommen hatten. Darauf weist Haus& Grund Norderstedt hin und bezieht sich auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 416/12). Muss der Vermieter die Wohnung umstreichen lassen, um sie wieder vermieten zu können, hat der Mieter für die Kosten aufzukommen, so der BGH. Der Norderstedter Grundeigentümerverband rät seinen Mitgliedern, sich über die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel beraten zu lassen, wenn ein Mieterwechsel ansteht.