Itzehoe. Besitzer einer Eigentumswohnung dürfen die Innenseite ihrer Balkone nicht nach eigenem Geschmack anmalen. Auch wenn der Balkon insgesamt als Sondereigentum im Grundbuch eingetragen ist, gehört er als konstruktives beziehungsweise der Sicherheit dienender Bestandteil zwingend zum Gemeinschaftseigentum, hat das Landgericht Itzehoe entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Wohnungsbesitzer die Innenseiten ihrer Balkone gegen den Willen der anderen Eigentümer schwarz streichen lassen. Mit ihrem Urteil bestätigten die Itzehoer Richter ein Urteil des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein, wonach sie den Anstrich entfernen müssen. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung über den Anstrich der Brüstungsinnenseite stelle in derartigen Fällen keinen unzulässigen Eingriff in das Sondereigentum dar.