Celle. Einer auf Sozialleistungen angewiesenen Familie dürfen nicht die Zahlungen für Wohnung und Heizung gekürzt werden, weil einem erwachsenen Sohn das Arbeitslosengeld gestrichen wird. Die übrigen Familienmitglieder dürften nicht in Sippenhaftung genommen werden, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. Dem Sohn war wegen wiederholter Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II für drei Monate komplett gestrichen worden. Weil die Sozialbehörde die Wohn- und Heizkosten nach Köpfen aufteilt, wollte sie für die alleinerziehende Mutter und ihr jüngeres Kind nur zwei Drittel der Kosten zahlen.