Celle (dpa/lni). Ein Corona-Testzentrum, das nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, kann während einer Abrechnungsprüfung keine Abschlagszahlungen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verlangen. Das teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am Montag in Celle mit. Es wies die Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg ab, damit ist dieses rechtskräftig. In dem Eilverfahren hatte ein Testzentrum gegenüber der KV Forderungen von rund 380.000 Euro geltend gemacht. Die Organisation der Kassenärzte war in der Pandemie für die Abrechnung der kostenlosen Corona-Tests zuständig.

Ein Corona-Testzentrum, das nicht ordnungsgemäß abgerechnet hat, kann während einer Abrechnungsprüfung keine Abschlagszahlungen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verlangen. Das teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) am Montag in Celle mit. Es wies die Beschwerde gegen ein Urteil des Sozialgerichts Lüneburg ab, damit ist dieses rechtskräftig. In dem Eilverfahren hatte ein Testzentrum gegenüber der KV Forderungen von rund 380.000 Euro geltend gemacht. Die Organisation der Kassenärzte war in der Pandemie für die Abrechnung der kostenlosen Corona-Tests zuständig.

Das Testzentrum hatte im Winter 2021/2022 etwa 220.000 Euro für Tests von der KV Niedersachsen (KVN) erhalten. Als die Staatsanwaltschaft im Frühjahr 2022 gegen das Unternehmen wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs ermittelte, setzte die KVN ihre Zahlungen aus. Nachdem dieses Ermittlungsverfahren im September 2022 eingestellt worden war, verlangte das Testzentrum, dass wieder Abschläge gezahlt werden. Dafür sah das Sozialgericht aber keine Grundlage.

Dieser Rechtsauffassung folgte mit Beschluss vom 20. Januar 2023 das Landessozialgericht. Das Testzentrum habe keinen Anspruch auf Abschlagszahlungen, weil es deutliche Anhaltspunkte dafür gab, dass allenfalls ein geringer Teil der abgerechneten Tests tatsächlich gemacht worden seien. Zudem habe es die Testdokumentation nicht wie vorgeschrieben in digitaler Form eingereicht. Kisten mit Papieren, die gegebenenfalls nachträglich verändert worden seien, reichten nicht aus. Zudem habe der Geschäftsführer des Testzentrums bei der Handelsregister-Eintragung mehrere Vorstrafen wegen Betrugs verschwiegen. Er hatte geltend gemacht, dass seinem Unternehmen wegen der Einstellung der Abschlagszahlungen die Insolvenz und ihm persönlich die Obdachlosigkeit drohe.

Gerade im Medizinsektor sei die Abrechnung erbrachter Leistungen formal streng geregelt, betonte das Landessozialgericht. Ohne eine formal korrekte Abrechnung könne in Massenabrechnungsverfahren keine Leistungskontrolle stattfinden und keine Qualitätssicherung erfolgen. Ein Verstoß gegen die Abrechnungsregeln könne auch den vollständigen Ausfall der Zahlungen zur Folge haben.