Lüneburg. Die Interessen von Freizeitsportlern und Naturschutz am Steinhuder Meer musste das Oberverwaltungsgericht Lüneburg abwägen. Ballonfahrer dürfen in einem Teil des Naturschutzgebietes künftig etwas niedriger fliegen. Den Interessen von Seglern wurde hingegen nicht stattgegeben.

Ballonfahrer dürfen über Teilen des Steinhuder Meeres künftig niedriger fliegen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Anträgen von Veranstaltern von Ballonfahrten zum Überfliegen des Gewässers teilweise stattgegeben. Dabei hat der 4. Senat in seinem Urteil für den Teil des Naturschutzgebietes, der nicht zugleich Europäisches Vogelschutzgebiet ist, das Flugverbot als unwirksam angesehen, soweit es für den Luftraum oberhalb einer Flughöhe von 150 Meter über dem Boden oder Wasser gilt (Az.: 4 KN 292/16).

Im Ergebnis bedeute dies, dass bei einem Überflug des Gebiets auf circa der Hälfte der Fläche eine Mindestflughöhe von 150 Meter und in den anderen Bereichen eine Mindestflughöhe von 600 Metern gilt. Die Verordnung "Totes Meer" bezieht sich auf ein 3179 Hektar großes Gebiet, das Flächen am Steinhuder Meer sowie Wasserflächen im ost-nordöstlichen Bereich umfasst. Das entspricht etwa zehn Prozent der gesamten Wasserfläche.

Etwa die Hälfte des von der Verordnung unter Schutz gestellten Gebiets ist zugleich ein Europäisches Schutzgebiet nach der sogenannten Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union. Der Senat sah schließlich das Flugverbot als unwirksam an, soweit es auch auf eine Zone von 500 Metern Breite außerhalb des Naturschutzgebiets ausgeweitet worden war. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zur Geltung des Flugverbots innerhalb des Naturschutzgebiets ließ das OVG zu.

In zwei weiteren Normenkontrollverfahren ging es einem Segelverein um das Verbot, die Wasserfläche zu befahren (AZ: 4 KN 190/17 , 4 KN 174/17). Auch ein Mitglied des Vereins und Besitzer von Flächen im Naturschutzgebiet zweifelte die Rechtmäßigkeit der generellen Verordnung an. Ihm waren auch das generelle Verbot der Forstwirtschaft sowie Beschränkungen, die für den Torfabbau gelten, ein Dorn im Auge. Beide Verfahren blieben ohne Erfolg.

Die Ausweitung der unter Naturschutz gestellten Wasserfläche sei erforderlich gewesen zum Schutz von störempfindlichen Wasservögeln, die sich ganzjährig am Ostufer des Steinhuder Meeres und den vorgelagerten Flachwasserbereichen und Sandbänken aufhalten, argumentierte das OVG. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

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