Braunschweig.

Eine Sprengung in einem Steinbruch und die Frage, wer für etwaige Schäden aufkommen muss, hat das Oberlandesgericht Braunschweig beschäftigt. Ein Unternehmen sollte in dem Steinbruch Gestein so absprengen, dass es hinterher als sogenanntes Haufwerk abtransportiert werden kann. Nach der Sprengung fanden sich in dem Steinhaufen aber nicht explodierte Sprengkörper, wie das OLG am Mittwoch mitteilte. Der Auftraggeber verlangte Schadenersatz, unter anderem für die Kosten der Durchsuchung des Haufwerks.

Die Sprengfirma verklagte vorsorglich ihre Haftpflichtversicherung, damit diese für den Schaden aufkommt. Diesen Anspruch wies zunächst das Landgericht Göttingen und nun auch das OLG Braunschweig zurück. Die Suche nach Sprengversagern gehöre zur Nachbesserung einer mangelhaft durchgeführten Arbeit, sie sei kein Versicherungsfall.

Dass schließlich auch das Sprengunternehmen dem Auftraggeber keinen Schadenersatz schuldete, stellte das OLG in einer weiteren Entscheidung fest. Die Sprengung sei nicht mangelhaft gewesen, weil nur ganz wenige nicht explodierte Sprengkörper gefunden worden seien. Einzelne Sprengversager seien aber nach den Ausführungen des hinzugezogenen Sachverständigen nie ganz auszuschließen.

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