Lüneburg.

Die Stadt Göttingen verlangt einem Gerichtsurteil zufolge zu Recht Straßenreinigungsgebühren - auch für eingegliederte Gemeinden. Einen sogenannten Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Straßenreinigung 2018 der Stadt Göttingen lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Urteil vom Montag "überwiegend" ab, wie das Gericht am Dienstag mitteilte (Az.: 9 KN 162/17). Nur die Gebührensätze für den Winterdienst sah der Senat als unwirksam an. Die Satzung setzt für die Straßenreinigung im Sommer- und im Winterdienst jeweils unterschiedliche Gebührensätze je nach Reinigungs- und Winterdienstklassen fest.

Einem Anwohner waren die Gebühren zu hoch, er machte zahlreiche Einwendungen gegen die Gebührensätze geltend. Demnach verstoße die Satzung gegen die Rechte, die die Stadt Göttingen den früheren Gemeinden Groß Ellershausen, Hetjershausen, Knutbühren, Elliehausen, Holtensen und Roringen bei der Eingliederung in das Gemeindegebiet 1972 eingeräumt habe. Den damaligen Gemeinden sei dauerhaft das Recht verliehen worden, nicht mit Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren belastet zu werden. Der Antragsteller komme aus einer der Gemeinden, bestätigte eine Gerichtssprecherin.

Der Senat begründete, die mit der Stadt Göttingen geschlossenen Eingliederungsverträge bestimmten nicht, dass das damals geltende Ortsrecht unbefristet fortgelte. Auch die Heranziehung der Anliegergrundstücke sei eine zulässige Bemessungsgrundlage für Straßenreinigungsgebühren. Die Kalkulation der Gebührensätze für den Sommerdienst sei zwar nicht frei von Fehlern, das berühre aber die Wirksamkeit nicht, weil die Stadt Göttingen die Gebührensätze nicht zu hoch, sondern zugunsten der Gebührenpflichtigen zu niedrig kalkuliert habe.

Eine Revision gegen das Urteil ließ der Senat nicht zu. Gegen die Nichtzulassung könne binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden.

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