Lüneburg.

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Maskenpflicht für die Lüneburger Innenstadt für nicht rechtens erklärt. Der 13. Senat gab der Antragstellerin aus dem Lüneburger Umland am Montag in dem Beschwerdeverfahren Recht (Az.:13 ME 234/21). Sie hatte angeführt, dass es sich um keine notwendige Schutzmaßnahme handele. Eine Anordnung unabhängig von einem Inzidenzwert sei rechtswidrig.

Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2021 abgelehnt (Az.: 6 B 41/21). Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Er gilt derzeit aber nur zugunsten der Antragstellerin. Bis zu einer etwaigen Neuregelung durch den Landkreis ist die Maskenpflicht in ihrer gegenwärtigen Fassung weiter gültig.

Der Landkreis Lüneburg hatte am 30. März eine Allgemeinverfügung erlassen, die in bestimmten Bereichen der Innenstadt und für alle Testzentren eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung anordnet. Der Landkreis habe nicht nur ausgewählte, enge Bereiche der Fußgängerzone, sondern deutlich darüber hinausgehende Teile der Innenstadt bestimmt, schrieb das Gericht.

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