Karlsruhe.

Der Staat darf von Straftätern auch dann das zu Unrecht erlangte Vermögen einziehen, wenn sie wegen Verjährung nicht mehr für ihre Taten verurteilt werden können. Dies sei "wegen überragender Belange des Gemeinwohls" ausnahmsweise zulässig, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Freitag mit.

In dem konkreten Fall ging es um einen Geflügelschlachtbetrieb aus dem Kreis Oldenburg, der ohne Genehmigung bulgarische Arbeiter beschäftigt hatte. Die beiden Verantwortlichen waren wegen Verjährung der Taten freigesprochen worden. Von ihren Unternehmen sollen aber insgesamt mehr als zehn Millionen Euro eingezogen werden.

Die Richter entschieden, dass die sogenannte Vermögensabschöpfung auch dann erlaubt ist, wenn die Straftat schon vor der Reform verjährt war. (Az. 2 BvL 8/19) Der Bundesgerichtshof hatte die Regelung für verfassungswidrig gehalten und 2019 das Verfahren aus Niedersachsen ausgesetzt, um die Frage vom Bundesverfassungsgericht klären zu lassen.

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