Lüneburg.

Die derzeitige Schließung von Fitnessstudios in Niedersachsen ist rechtens. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden. In Eilbeschlüssen lehnten die Richter des 13. Senats zwei Anträge gegen die Corona-Verordnung ab, wie es in einer Mitteilung am Mittwoch hieß. Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

In einem Verfahren hatte sich ein Antragsteller, der im Großraum Hannover mehrere Fitnessstudios betreibt, an das Gericht gewandt (Az.: 13 MN 58/21). In dem anderen Fall machte ein Mitglied eines im Emsland gelegenen Fitnessstudios geltend, aus gesundheitlichen Gründen auf den Besuch angewiesen zu sein (Az.: 13 MN 54/21). Das OVG lehnte die Anträge nach einer sogenannten Folgenabwägung ab.

Für den Senat sei derzeit jedoch offen, ob die Schließung in einem möglichen Hauptsacheverfahren zu halten sei. Einerseits seien beschränkende Maßnahmen unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens weiterhin zulässig. Es sei aber zweifelhaft, ob die Betriebsschließungen in Gänze noch erforderlich seien.

So äußerten die Richter Bedenken, ob nicht mit einem verbesserten betrieblichen Hygienekonzept, einhergehend mit einer Verbesserung der staatlichen Überwachung und einem noch aktiveren Handeln staatlicher Stellen bei der Pandemiebekämpfung die Schließungen allgemein noch angemessen seien. Die unterschiedliche Behandlung der Fitnessstudios gegenüber dem weiterhin möglichen Individualsport erscheine unter Berücksichtigung der Vermeidung von Kontakten allerdings nicht willkürlich. Zudem werde die stundenweise Vermietung einzelner Fitnessstudios geduldet.

Auch gegenüber Friseurbetrieben, die von Montag an öffnen dürfen, liege keine Ungleichbehandlung vor. Das Haareschneiden betreffe einen regelmäßig auftretenden körperpflegerischen Grundbedarf, der anders als bei der sportlichen Betätigung kaum durch die Betroffenen selbst erfüllt werden könne.

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