Osnabrück.

Für Fahrer von sogenannten E-Scooter gelten dieselben strafrechtlichen Promillegrenzen wie für Autofahrer. Bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 Promille müsse wie beim motorisierten Verkehr von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen werden, teilte das Landgericht Osnabrück am Dienstag mit. Eine entsprechender Beschluss sei bereits Mitte Oktober für ein aktuelles Verfahren gefasst worden (Az. 10 Qs 54/20).

Beschuldigt ist demnach ein junger Mann, der im Juli in der Nacht von Polizeibeamten in Osnabrück gestoppt worden war. Eine Blutprobe ergab 1,54 Promille. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft habe das Amtsgericht dem Mann wegen des dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen legte der Beschuldigte Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, dass bei E-Scootern auch der für Radfahrer definierte Grenzwert von 1,6 Promille maßgeblich sei.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht nicht und bestätigte die Sichtweise des Amtsgerichts. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, dass diese Kraftfahrzeuge seien und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Daher gebe es keine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen.

Dem Gericht nach muss der Beschuldigte mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zudem müsse er mit der endgültigen Entziehung des Führerscheins rechnen.