Hannover/Bremen. Das Demonstrationsrecht ist ein Grundrecht, doch in Corona-Zeiten ist es eingeschränkt. Gerichte werten ein anderes Recht noch höher.

Im Kampf gegen das Coronavirus werden die Rechte von Bürgerinnen und Bürger eingeschränkt. Einige klagen dagegen. Doch die eilig verfügten Auflagen haben Bestand. Fürs erste setzten Richter den Gesundheitsschutz der Bevölkerung über Einzelinteressen. Drei Beispiele vom Freitag:

Oldenburg: Zwei Nordsee-Urlauber in Krummhörn (Kreis Aurich) müssen wegen der Corona-Pandemie ihre eigene Ferienwohnung sofort verlassen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies im Eilverfahren eine Klage der Urlauber aus Rheinland-Pfalz ab (Az.: 7 B 721/20). Zur Abwehr des Virus hat Aurich wie andere Kreise in Niedersachsen die Nutzung von Zweit- oder Nebenwohnungen durch Eigentümer von auswärts untersagt.

Die Anordnung zur sofortigen Abreise sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Infektionsschutzgesetz gedeckt, befand das Gericht. In einer Abwägung habe der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung Vorrang vor den "privaten Interessen der Antragsteller".

Hannover: Eine für Samstag geplante Kundgebung in Hannover gegen das Versammlungsverbot darf nicht stattfinden. Dem Veranstalter ging es darum, dass "unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung" keinerlei Protestversammlung mehr möglich sei. Das Verwaltungsgericht Hannover wies aber seinen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung des niedersächsischen Sozialministeriums ab. (Az.: 15 B 1968/20)

Es sei offen, ob die Verfügung in allen Punkten rechtmäßig und verhältnismäßig sei, hieß es. Trotzdem müsse das Ansinnen des Klägers "hinter dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung" zurückstehen.

Bremen: Das Ladenöffnungsverbot aufgrund der Corona-Krise gilt auch für Sonderposten-Märkte, selbst wenn sie Lebensmittel führen. Das Bremer Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag einer Einzelhandelsgesellschaft ab, die sich gegen die Schließung dreier Geschäfte gewehrt hatte. (Az.: 5 V 553/20)

Das weitgehende Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften sei notwendig, um die Verbreitung des Coronavirus zu bekämpfen und zu verlangsamen, begründete das Gericht den Beschluss. Die Firma betreibt im norddeutschen Raum mehrere Sonderposten-Märkte, darunter in Bremen. Dort gibt es zwar auch Lebensmittel. Doch nach Auffassung des Gerichts suchen Kunden in solchen Läden nicht vorrangig Dinge des täglichen Bedarfs, sondern günstige Angebote und Gelegenheitskäufe.

Alle drei Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.