Greifswald.

Das in der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommerns festgelegte Verbot von öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald auch für politische Parteien. Wie das Gericht am Dienstag mitteilte, lehnte es einen Eilantrag des FDP-Kreisverbands Rostock ab, das sich gegen dieses Verbot wandte. (Az: 2 KM 809/20 OVG)

Der Verband habe sich durch die im Paragraf 8 der Verordnung festgelegten Vorschriften in seiner politischen Tätigkeit erheblich eingeschränkt gesehen. Das OVG entschied dagegen, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit höher zu bewerten sei, als die nicht unerheblichen Einschränkungen der Rechte des Kreisverbandes. Der Beschluss des Gerichts sei nicht anfechtbar.

In den weiteren Absätzen des Paragrafen 8 der Landesverordnung sind allerdings zahlreiche Ausnahmen festgelegt, nach denen beispielsweise mit behördlicher Genehmigung und unter Vorlage eines Hygienekonzepts Veranstaltungen möglich sind.