Schwerin.

Prostituierte dürfen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts in Schwerin auch in Corona-Zeiten ihrer Tätigkeit als Escort-Damen nachgehen, wenn sie ihre Kunden zuhause aufsuchen oder in Hotels treffen. Die von der Landesregierung erlassene Verordnung zum Schutz gegen Corona-Infektionen in der Fassung vom 23. Juni untersage diese Art der Berufstätigkeit nicht, urteilte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (Az. 7 B 1100/20 SN). Wie das Gericht am Montag weiter mitteilte, entsprach es mit dem Beschluss vom 26. Juni dem Eilantrag einer Prostituierten.

Diese wollte die seit März 2020 wegen der Corona-Pandemie ruhenden "Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen" nun als Solo-Escort-Dame wieder aufnehmen. Doch anstatt in einer "festen Prostitutionsstätte", wie etwa einem Bordell, sollten die Leistungen "unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregelungen" in Hotels oder den Wohnungen der Kunden erbracht werden, heißt es in der Mitteilung. Das zuständige Gesundheitsministerium habe allerdings Beschwerde eingelegt, so dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig sei und sich nun das Oberverwaltungsgericht in Greifswald mit dem Fall befasse.

In der Corona-Landesverordnung heißt es: "Diskotheken, Clubs, Messen, Ausstellungen, Indoor-Spielplätze und Indoor-Freizeitaktivitäten, Prostitutionsgewerbe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie Spezialmärkte sind für den Publikumsverkehr geschlossen." Ein landesweites allgemeines Prostitutionsverbot wegen Covid-19 folge daraus nicht, meinen die Schweriner Richter. Zudem ergebe sich auch für die Anordnung von Dokumentationspflichten über Kunden von Prostituierten aus der aktuellen Verordnung keine Handhabe.

Der Eilbedürftigkeit des Antrags sei stattgegeben worden, weil Verstöße gegen die Corona-Verordnung mit Bußgeldern geahndet werden können, die der Antragstellerin drohten. Zudem habe sie seit März keine Einkünfte für ihren Lebensunterhalt erzielen können, erklärte ein Sprecher.