Greifswald/Schwerin.

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat die von der Landesregierung erlassenen Vorschriften gegen die Verbreitung des Sars-CoV-2-Virus bestätigt. Die Rechtsverordnung, die für die Osterfeiertage weitreichende Reisebeschränkungen auch für Einwohner Mecklenburg-Vorpommerns vorsieht, sei durch die Landesregierung unter Einhaltung von Verfahrensvorschriften beschlossen worden, teilte das Gericht am späten Mittwochabend mit.

Dabei sei sich das Gericht bewusst, dass es sich um besonders schwere Grundrechtseingriffe, aber auch um eine außergewöhnliche Gefährdung handele. Aber die Grundrechtseingriffe fänden ihre Rechtfertigung in der staatlichen Schutzpflicht für die Gesundheit der Bevölkerung. Die Virusinfektion könne in vielen Fällen zu einer schweren Lungenentzündung und in nicht wenigen Fällen zum Tod führen.

Zuvor hatte die Landesregierung Inseln und Orte detailliert aufgelistet, in die Ortsfremde von Karfreitag bis Ostermontag nicht reisen dürfen. Es handelt sich um die Ostseeinseln Usedom, Rügen, Hiddensee, Poel, die Halbinsel Fischland Darß Zingst sowie die Städte und Gemeinden, die an der Ostsee liegen - einschließlich der Sund- und Boddengewässer sowie der Haffe und Wieken. Im Binnenland sind Waren an der Müritz sowie die Ämter Malchow, Malchin am Kummerower See, Mecklenburgische Kleinseenplatte, Röbel-Müritz, Seenlandschaft Waren und die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft aufgeführt.

Die in der Rechtsverordnung angeordneten Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, die Verbreitung der übertragbaren Covid-19-Erkrankung zu verhindern, hieß es vom Gericht. Dazu gehöre die Vermeidung körperlicher Nähe zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln. Dies sei nach dem gegenwärtigen Wissensstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu verlangsamen oder gar zu hemmen.

Der Senat bestätigte die Landesregierung auch beim Verbot von Gottesdiensten jeder Glaubensgemeinschaft in Kirchen, Moscheen oder Synagogen. Das Gericht erwähnte dabei ausdrücklich, dass laut Ausnahmebestimmung der Verordnung auf Antrag religiöse Zusammenkünfte unter freiem Himmel abgehalten werden könnten.