Eine Reihe von Professorenstellen werden derzeit an der Leuphana neu besetzt.

Lüneburg. Im Oktober hatte ein bei der Auswahl der neuen Professoren im Bereich der Nachhaltigkeitswissenschaften übergangener Bewerber vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg gegen die Leuphana geklagt (die Rundschau berichtete).

Das Verfahren wird aber nicht mit einem Urteil enden. "Die Universität hat das angefochtene Berufungsverfahren vorzeitig abgebrochen. Damit ist auch das Gerichtsverfahren beendet. Die Kammer hat in solchen Fällen nur über die Kostenverteilung für das Gerichtsverfahren entscheiden", sagt Gert Ludolfs, zuständiger Richter am Verwaltungsgericht Lüneburg.

Um die Vergabe der neu ausgeschriebenen Arbeitsplätze an der Leuphana hatte es im Vorfeld Auseinandersetzungen gegeben. Während es an vielen deutschen Hochschulen üblich ist, die Auswahl neuer, geeigneter Bewerber um eine Professorenstelle durch eine mit Studenten, Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzte Berufungskommission vornehmen zu lassen, sind an der Leuphana die Berufungskommissionen überwiegend mit externen Mitgliedern besetzt. Dabei macht die Hochschulleitung von der Möglichkeit des § 26 Absatz 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetztes(NHG)Gebrauch, der ein solches Vorgehen erlaubt. Als eines der wenigen Bundesländer hat Niedersachsen eine derartige Vorschrift in seinem Hochschulgesetz verankert.

Über die Frage, ob diese Vorschrift im NHG rechtmäßig ist, wird es jetzt vorerst keine gerichtliche Entscheidung aus Lüneburg geben. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte vor kurzem die Rechte der Kollektivorgane an Universitäten gestärkt, in dem es eine Vorschrift des Hamburger Hochschulgesetzes für verfassungswidrig erklärte. Die Richter stellten fest, dass ein Gleichgewicht zwischen dem Leitungsorgan - also dem Präsidium - der Universität und ihren Kollegialorganen - also den Fakultäten - erhalten bleiben muss. Auch müsse für die Kollegialorgane und ihre Mitglieder die ausreichende Teilhabe an den Willensbildungsprozessen der Universität gewährleistet sein. Dafür habe der jeweilige Landesgesetzgeber zu sorgen.

"Beim derzeitigen Stand sehe ich keine unmittelbaren Auswirkungen des Karlsruher Urteils auf die Leuphana. Aber das Urteil der Verfassungshüter ist insgesamt eine Ermutigung. Die Frage, ob der § 26 III NHG rechtmäßig ist, bleibt bestehen", sagt Michael Hartmer, Geschäftsführer des Deutschen Hochschulverbandes (DHV). Der DHV hatte den unterlegenen Bewerber an der Leuphana im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vertreten.