Lüneburger Richter geben den ehemaligen Geschäftsführern Henning Weize und Carsten Hein Recht

Lüneburg. Nachdem die Klage der ehemaligen Metronom-Geschäftsführer Henning Weize und Carsten Hein gegen ihre außerordentliche Kündigung durch die Metronom-Eisenbahngesellschaft viel mediale Aufmerksamkeit auf sich gezogen hatte, verlief die Urteilsverkündung vor dem Landgericht Lüneburg gestern weitgehend unbeachtet.

Der Vorsitzende Richter Klaus Rainer Strunk gab den Klägern Recht. Die außerordentlichen Kündigungen seien in beiden Fällen unwirksam, da die Voraussetzungen dafür aus Sicht der Kammer nicht erfüllt sind.

Besonders intensiv hat sich das Gericht mit den von Seiten der Beklagten insgesamt 17 benannten Gründen für die Kündigung befasst. Unter anderem wird dem Führungsduo, das Verträge bis ins Jahr 2015 hatte, vorgeworfen, ihre Auskunftspflichten gegenüber der Gesellschafterversammlung verletzt zu haben. Die Kammer wies in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass die Geschäftsführer aufgrund der komplizierten Eigentümerstruktur der Metronom-Eisenbahngesellschaft stets zwischen der Wahrung der Interessen ihres Unternehmens und denen der Gesellschaft abwägen mussten, da einige Gesellschafter sowohl als Partner als auch Konkurrenten auftraten. Zudem habe es keine klaren Weisungen gegeben, wie jeder Gesellschafter zu behandeln sei. Dabei hätte die Gesellschafterversammlung solche Regeln jederzeit geben können, monierten die Richter.

Ein weiterer strittiger Punkt war die fristlose Kündigung eines IT-Beratervertrags mit einem Gesellschafter, der Osthannoversche Eisenbahnen AG (OHE) durch Weize und Hein. Dies geschah, nachdem der Verdacht aufkam, dass die Mitbewerber ohne Wissen der Geschäftsführer eine sogenannte Fernwartungssoftware auf den Computern der Metronom Eisenbahngesellschaft installiert hatten.

Mit Hilfe dieser Software ist es nach Einschätzung von Experten möglich, dass die OHE, die zugleich die Mehrheit an dem Uelzener Unternehmen hält, unerlaubt auf sensible Daten des Transportdienstleisters zugreifen konnte.

Richter Strunk wies ausdrücklich darauf hin, dass die Prüfung keinerlei Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Zugriff ergeben hat. Die beiden ehemaligen Geschäftsführer hatten, bevor sie den Vertrag mit der OHE kündigten, externe Berater mit der Überprüfung des Vorgangs beauftragt, nicht jedoch die Gesellschafterversammlung informiert. "Ob das klug war, sei dahingestellt, aber ein Verstoß gegen ihre Pflichten als Geschäftsführer war es nicht", sagte Richter Strunk.

Die Kläger blieben dem Termin ebenso so fern wie der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der Metronom Eisenbahngesellschaft, Wolfgang Birlin. Richter Strunk geht davon aus, dass die Metronom-Eisenbahngesellschaft nach ihrer Niederlage in Lüneburg gegen die Entscheidung vor dem Oberlandesgericht in Celle in Berufung gehen werde.