Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Urteil (Aktenzeichen: 3 A 115/08) entschieden, dass die Speicherung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Datenbanken nach Abschluss eines Strafermittlungsverfahrens nicht ohne weiteres und unbeschränkt zulässig ist.

Lüneburg. Die Klage eines Kreistagsabgeordneten aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg gegen die jahrelange Speicherung in verschiedenen Polizeidatenbanken hatte damit Erfolg.

Der Mann hatte sich im November 2006 an einer Protestversammlung gegen einen Castortransport beteiligt. Die Versammlung wurde aufgelöst, und von mehreren Personen wurden Personalien aufgenommen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung wurde eingestellt. Trotz der Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen blieb der Politiker in mehreren polizeilichen Datenbanken erfasst.

Zunächst im einem System, in dem nach Abschluss von Strafermittlungsverfahren die Daten zum Zwecke der Vorgangsverwaltung weiter gespeichert bleiben. Sodann in einer Datenbank, in der zur Vorbereitung der Castortransporte aus den Medien Daten gesammelt werden. Außerdem waren die Daten gespeichert in einem Programm, in dem politisch motivierte Strafermittlungsverfahren erfasst werden. Die personenbezogenen Daten des Klägers wurden schließlich an das bundesweite polizeiliche Informationssystem weitergegeben.

Der Kläger wollte mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen zunächst die Löschung der Daten erreichen. Die Kammer hat in ihrem Urteil festgestellt, die Speicherung der Daten habe bis zur Löschung Jahre angedauert und den Kläger sei deshalb in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erheblich beeinträchtigt. Weil nach Einstellung des Verfahrens gegen den Kommunalpolitiker feststand, dass von dem Kläger keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging, hätten seine Personendaten nicht an das bundesweite polizeiliche Informationssystem weitergegeben werden dürfen. Die Kammer hat die Polizeidirektion verpflichtet, die Daten zu löschen.