Winsen. Vom ersten Oktober an können Hobbygärtner wieder (Motor-)Sägen und Heckenscheren in die Hände nehmen, um Gehölze zurechtzustutzen. Das Fällen von Bäumen und andere „Gehölzentnahmen“ kann unter bestimmten Umständen auch in Privatgärten genehmigungspflichtig sein. Darauf weist der Landkreis Harburg hin: „Durch den sogenannten Niedersächsischen Weg haben sich einige Gesetzesänderungen ergeben.“
Der Niedersächsische Weg sei eine „in dieser Form bundesweit einmalige Vereinbarung zwischen Landwirtschaft, Naturschutz und Politik“. Sie verpflichtet die Akteure, konkrete Maßnahmen für einen verbesserten Natur-, Arten- und Gewässerschutz umzusetzen. Und will damit einen Beitrag im Kampf gegen das Insektensterben leisten. Denn einer der Gründe für den Schwund der Insekten ist der Verlust von Nahrung und Lebensräumen.
„Orientierungsrahmen zur Regelvermutung eines Eingriffs“
Eingriffe in Natur und Landschaft, die keiner anderen Genehmigungspflicht unterliegen und nicht behördlich durchgeführt werden, müssen demnach genehmigt werden, wenn sie nach dem Bundesnaturschutzgesetz die „Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Das kann zum Beispiel die Anlage von Gräben oder eben die Beseitigung von Gehölzen betreffen.
Eine erste Orientierung, welche Fällarbeiten oder rigorose Rückschnitte genehmigungspflichtig sein könnten, liefert eine Auflistung verschiedener Arbeiten durch den Landkreis Harburg („Orientierungsrahmen zur Regelvermutung eines Eingriffs“). Dazu gehört etwa das Fällen von einheimischen Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 95 Zentimetern (in 1,30 Meter Höhe) oder von Bäumen, die das Landschafts- oder Ortsbild prägen. Dasselbe gilt für alte, hochstämmige Obstbäume. Auch ein „entstellender Rückschnitt“ oder die voraussehbar „deutliche Beschädigung von Grob- und Starkwurzeln“ sind demnach genehmigungspflichtig. Bei der Beseitigung von größeren Hecken, Kletterpflanzen und Fassadenbegrünungen ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Maßnahme einen Eingriff in den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild darstellt.
Zuständig für die Genehmigung ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises, die dabei auch die ökologischen Werte und Funktionen der Gehölze berücksichtigt. Wenn Baumschutzsatzungen in Gemeinden und Städte vorhanden sind oder Bebauungspläne spezielle Regelungen beinhalten, sind die Anträge, wie bisher, bei der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt zu stellen.
Mehr Artikel aus dieser Rubrik gibt's hier: Lkr. Harburg