Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden: Bei Pfusch bestehen keine Ansprüche auf Nachbesserung. Eine Frau hatte ihre Auffahrt in Schwarzarbeit pflastern lassen. Das Ergebnis war mangelhaft.

Karlsruhe/Kiel. Schwarzarbeit lohnt sich nicht: Das ist das Fazit eines am Donnerstag veröffentlichten Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Richter bestätigen damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig. Die Klägerin, die in einem Dorf bei Kiel lebt, hatte sich in Schwarzarbeit die Auffahrt pflastern lassen. Doch die Ausführung war mangelhaft, das Pflaster uneben. Per Gericht wollte sie erreichen, dass der Beklagte die Kosten für die Ausbesserung übernimmt. Dazu kommt es nun nicht, die Klägerin muss die Reparatur selbst bezahlen. Der Bundesgerichtshof erklärte das Rechtsgeschäft für nichtig, weil es gegen das Umsatzsteuergesetz verstoßen habe. Folge: Die Klägerin habe keine Mängelansprüche.

Die Handwerkerschaft in Schleswig-Holstein hat das Urteil mit Erleichterung aufgenommen. „Das ist genau die richtige Wertung“, sagte Ulf Grünke, Pressesprecher der Handwerkskammer Lübeck. „Es ist gut, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des Schleswiger Oberlandesgerichts bestätigt hat.“

Die Vorgeschichte des Urteils beginnt im Jahr 2008. Eine etwa 170 Quadratmeter große Auffahrt ist neu zu pflastern. Keine leichte Aufgabe, zumal die Steine auch einen 40 Tonnen schweren Lastwagen tragen sollen, der die Auffahrt regelmäßig benutzt. Die Klägerin scheut sich dennoch, eine Fachfirma zu beauftragen. Stattdessen beauftragt sie einen im selben Dorf wohnenden Lohnunternehmer mit den Arbeiten. Beide sind sich einig, dass dies „schwarz“ geschehen soll, also ohne Rechnung und ohne Zahlung der eigentlich fälligen Umsatzsteuer. 1800 Euro bar auf die Hand: Dies ist der Preis, der vereinbart wird. Und genau in dieser Form der Bezahlung liegt der Rechtsverstoß, der zur Nichtigkeit des Geschäfts führt. Denn natürlich hätte die Beklagte einen Preis inklusive Umsatzsteuer zahlen müssen, der Lohnunternehmer hätte diese Umsatzsteuer abführen müssen. Welche Folgen ein solcher Rechtsverstoß hat, ist bemerkenswert kurz und bemerkenswert leicht verständlich im Paragrafen 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgehalten: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Doch im Mai 2008 ahnen die dörflichen Geschäftspartner noch nicht, dass sie bald nicht mit Pflastersteinen, sondern mit Paragrafen zu tun haben werden. Der Lohnunternehmer macht sich im Juni an die Arbeit. Jeweils nach seinem Feierabend werkelt er auf der Auffahrt, zwei bis sechs Wochen sollen die Arbeiten gedauert haben. Ein Nachbar fährt das ausgehobene Erdreich kostenlos ab. Am Ende lädt die Klägerin alle Beteiligten und deren Familien zu einem großen Grillfest ein.

Kurz darauf ist es vorbei mit der Harmonie. Die Auffahrt ist nicht so geworden, wie es sich die Klägerin vorgestellt hat. Die Pflasterung ist uneben, der Anschluss an die Straße stimmt nicht, das Gefälle reicht nicht aus, um das Wasser ablaufen zu lassen. Am 7. September fordert die Klägerin den Lohnunternehmer auf, die Sache glatt zu ziehen. Doch der tut es nicht. Die Klägerin lässt daraufhin ein Beweissicherungsverfahren einleiten – so als hätte sie einen ganz normalen Handwerksbetrieb mit den Arbeiten beauftragt. Der vom Gericht eingesetzte Sachverständige stellt fest, dass die Auffahrt nicht fachgerecht hergestellt worden ist. Die Sandschicht sei zu dick, deshalb könne man die Pflasterstraße mit einem Rüttler nicht mehr ebnen. Eine Reparatur wird deshalb teuer: 6069 Euro brutto – also inklusive Steuern– veranschlagt der Gutachter. Die Klägerin geht vor Gericht. Sie will von ihrem einstigen Schwarzarbeiter 6069 Euro plus Zinsen und weiterer Kosten bekommen. Und sie hat tatsächlich Erfolg. Das Landgericht Kiel entscheidet am 16.September 2011, weil ein Werkvertrag geschlossen worden sei, habe die Klägerin einen Anspruch auf Ersatzvornahmekosten, könne also die Schäden reparieren lassen und die Kosten dem Beklagten aufbürden.

Der Beklagte geht in Berufung. Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig beschäftigt sich ausführlich mit dem Fall. Zeugen werden gehört. Am Ende ist auch der Erste Zivilsenat des OLG der Ansicht, dass die Pflasterarbeiten nicht aus Gefälligkeit vorgenommen worden sind, etwa auf dem Weg der Nachbarschaftshilfe. Es sei schon ein Werkvertrag zustande gekommen, so der Senat, aber er sei eben nichtig. Die Vertragspartner hätten eine sogenannte „Schwarzgeldabrede“ getroffen und damit gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Und damit komme der Paragraf 134 des BGB ins Spiel.

„Es lohnt sich nicht, Schwarzarbeit zu machen“, sagt Ulf Grünke, Pressesprecher der Handwerkskammer Lübeck. Sein Tipp: „Wenden Sie sich an einen eingetragenen Handwerksbetrieb. Für Handwerksleistungen bekommen Sie sogar einen Steuerbonus, der Ihre Steuerlast mindert.“ Und falls mal etwas nicht ordentlich gemacht worden sein sollte, gibt es auch einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.