Das Abwahlverfahren eines hauptamtlichen Bürgermeisters in einer schleswig-holsteinischen Kommune kann auf zwei Wegen eingeleitet werden:

Mindestens 20 Prozent aller Wahlberechtigten einer Gemeinde müssten einen Abwahlantrag unterzeichnen. Die Kommunalaufsicht des Kreises müsste anschließend alle abgegebenen Unterschriften auf ihre Gültigkeit prüfen. Um diesen zeitintensiven Prozess zu umgehen, gibt es einen weiteren Weg, das Verfahren einzuleiten:

Zwei Drittel der Gemeindevertreter müssten dem Abwahlverfahren zustimmen. Ist eine von beiden Möglichkeiten erfolgreich umgesetzt worden, kommt es im zweiten Schritt zur eigentlichen Abwahl des Verwaltungschefs. Dann sind nämlich die Bürger gefragt. Sie müssen zur Wahl gehen.

Stimmt die Mehrheit gegen den Bürgermeister und macht diese Mehrheit mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten in der Kommune aus, ist der Bürgermeister abgewählt. Sechs Monate haben die Bürger dann Zeit, einen Nachfolger zu wählen.