Oldenburg. Erwachsene Kinder können nicht uneingeschränkt für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern herangezogen werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass ein Sohn, der seit über 40 Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte, nicht dessen Pflegekosten übernehmen muss. Der Vater habe nach der Scheidung jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern bestehe, heißt es in der Begründung (Az.: 14 UF 80/12).