Potsdam (dpa/tmn). Wer sein Eigenheim per Darlehen finanziert, hat im Grundbuch eine Grundschuld stehen. Ist die Immobilie abbezahlt, muss man aktiv werden, um diese Schuld zu löschen.

Der Eintrag der Grundschuld ist für die geldgebende Bank eine Art Pfandrecht. Doch ist das Darlehen einmal zurückgezahlt, wird das nicht automatisch im Grundbuch vermerkt. Darauf weist die Notarkammer Brandenburg hin. Stattdessen müssen dem Grundbuchamt zustimmende Erklärungen von Bank und Eigentümer vorgelegt werden.

Zwar ist eine Löschung der Grundschuld nicht vorgeschrieben. Man kann sie sogar erneut nutzen, wenn zum Beispiel eine größere Renovierung geplant ist. Ist das aber nicht der Fall, empfehlen die Experten eine zeitnahe Löschung der Schuld.

Denn soll zum Beispiel eine Immobilie später verkauft werden, fließt der Kaufpreis erst, wenn alle Unterlagen für eine Löschung vorliegen. Und es kann noch komplizierter werden: Handelt es sich um die spezielle Form der Briefgrundschuld, existiert zusätzlich zum Grundbuch-Eintrag ein Schuldbrief.

Diesen erhält man von der Bank zurück, wenn das Darlehen abbezahlt ist, und auch er muss für die Grundbuch-Löschung eingereicht werden. Den Brief gibt es aber in nur einmaliger Ausfertigung. Geht er verloren, muss er in einem langwierigen und teuren Verfahren für kraftlos erklärt werden. Das kann etwa für Erben viel Aufwand bedeuten.