Hausbesitzer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht auf alle erdenklichen Gefahren hinweisen, die beim Betreten des Geländes bestehen. Das gilt jedoch nur eingeschränkt, wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt entschied (Az. 11 W 15/14). Im verhandelten Fall hatte ein Bauherr einen Elektriker mit Arbeiten auf dem Dach eines Gebäudes beauftragt. Er trat dabei von oben auf durchsichtige Plastikleuchtfelder in der Decke, fiel sieben Meter tief und verletzte sich schwer. Anschließend forderte er vom Auftraggeber 27.000 Euro Schmerzensgeld, weil dieser ihn nicht gewarnt habe. Laut dem Infodienst Recht und Steuern der LBS erhielt der verunglückte Elektriker jedoch nichts. Er hätte als Fachmann mit den typischen Gefahren bei der Verrichtung seiner Arbeit vertraut sein müssen, hieß es im Urteil.

Die Gerichte gehen auch davon aus, dass Handwerker Fehler in Anleitungen entdecken müssen. Wird beispielsweise vom Kunden beschafftes Material verbaut oder verlegt, das sich später als mangelhaft herausstellt, schulden Handwerksbetriebe einen Werkerfolg. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, in dem sich das Parkett nach Verlegen wölbte (VIII ZR 275/13); nachzulesen auf dem Portal handwerk-magazin.de