Ein Mitbewohnerehepaar hat in unserer WEG Hauswarttätigkeiten von uns übertragen bekommen. Diese Arbeiten werden mehr schlecht als recht ausgeführt, leider aber weder von der Hausverwaltung noch vom Beiratsvorsitzenden moniert. Aufgrund dieses Rückhalts ist dieses Paar offenbar der Meinung, Gemeinschaftsräume für die Lagerung von seinen Gartenmöbeln nutzen zu dürfen. Gleichzeitig werden Gerätschaften für die Gehwegreinigung und anderes nicht in dem dafür vorgesehenen Kellerraum abgestellt, sondern bilden ein störendes Bild auf den Gemeinschaftsflächen. Was kann ich tun, um dies zu unterbinden?

Bei der Lagerung von Privatgegenständen im Gemeinschaftseigentum könnten Ihnen unmittelbare Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen die Eheleute in deren Eigenschaft als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zustehen, sodass Sie direkt gegen die Eheleute als Störer vorgehen können, wenn diese durch den Gebrauch des Gemeinschaftseigentums Letzteres über Gebühr beanspruchen. Was das Abstellen von Gerätschaften in den dafür vorgesehenen Flächen betrifft, müsste zunächst geklärt werden, woraus sich ergibt, wo sie abzustellen sind. Das könnte aus der Gemeinschafts- oder Hausordnung sowie aus einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft hervorgehen. Das Hausmeisterehepaar dürfte in einem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis zu der Gemeinschaft stehen, sodass es naheliegt, der Verwaltung vor der nächsten Eigentümerversammlung eine Beschlussvorlage zukommen zu lassen, in der das Paar zur ordnungsgemäßen Lagerung der Gerätschaften angewiesen wird.

Experte: Christian Voscherau, Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht ( www.breiholdt-voscherau.de )

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