Ich möchte in meinem Bad den Heizkörper entfernen und stattdessen eine Fußbodenheizung einbauen lassen. Welche Form der Zustimmung benötige ich dafür auf der Eigentümerversammlung – oder kann ich diese Maßnahme durchführen, ohne andere zu fragen?

Eine Veränderung des möglicherweise im Sondereigentum (BGH, Urteil vom 8.7.2011, V ZR 176/10) stehenden Heizkörpers hat regelmäßig einen Eingriff in das im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Zentralheizungssystem zur Folge. Der von Ihnen gewünschte Umbau stellt daher eine bauliche Veränderung dar. Diese ist durch einen Beschluss gem. § 22 Abs. 1 WEG zu legitimieren. Es muss zudem gesichert sein, dass der Wärmeverbrauch der neuen Heizung ordnungsgemäß erfasst wird.

Wir haben eine Wohnung bezogen, die seit Erstbezug im Jahr 2001 zu einem großen Teil nicht renoviert worden ist. Auf Nachfrage hin verwies man uns auf Abnutzungen an Fenster, Türen und Fußboden. Wir haben alles gesäubert und Wände sowie Decken malen lassen. Wären wir bei Auszug zu einer Gesamtrenovierung verpflichtet?

Schönheitsreparaturen dienen zur Beseitigung von Abnutzungserscheinungen. Sie können durch einen Mietvertrag dem Mieter auferlegt werden. Hierbei muss die Rechtsprechung beachtet werden. Der Bundesgerichtshof hat sich zu diesem Thema in diversen Urteilen geäußert. Er hat dabei § 17 des Hamburger Mietvertrags (BGH, VIII ZR 283/07, Urteil: 22. Oktober 2008) als wirksam erachtet: Danach sind Sie nur verpflichtet, die während Ihrer Mietdauer verursachten Abnutzungsspuren bei Bedarf zu beseitigen. Eine Renovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Bedarf schulden Sie nicht.

Experte: Hubertus Wegmann, Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht ( www.hohebleichen21.de )

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