Mieter können bei grober Fahrlässigkeit den Schutz ihrer Hausratsversicherung verlieren. Darauf weist der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmer hin. Im konkreten Fall hatte ein Mieter mit seiner Frau die Wohnung für circa 15 Minuten verlassen, ohne zuvor die am Adventskranz brennenden Kerzen zu löschen (Hanseatisches Oberlandesgericht, Az. 5 U 231/92). Das Landgericht Frankfurt spricht wiederum von leichter Fahrlässigkeit, wenn Kinder in der Nähe eines aufgestellten Weihnachtsbaumes mit Wunderkerzen nicht zureichend beaufsichtigt werden (Az. 2-11 S 283/04).