Hamburg hat zwar kein Nachbarrechtsgesetz, dafür gelten aber andere Vorschriften. Was bei Streit zu beachten ist

In Hamburg dürfen Bäume und Hecken in den Himmel wachsen, denn es gibt kein Nachbarrechtsgesetz wie in Schleswig-Holstein oder Niedersachsen. Dort ist gut nachzulesen, wie hoch Hecken und Bäume ausfallen dürfen. In Hamburg gibt es solche Vorgaben nicht. Dafür aber die Hamburgische Bauordnung, die regelmäßig Anwendung findet, wenn es um die Höhe des Sichtschutzes oder eines Zaunes geht. Ansonsten ist der Blick in die Hamburger Baumschutzverordnung und das Bürgerliche Gesetzbuch zu empfehlen.

Welche Vorgaben macht die Hamburger Baumschutzverordnung?

Unter Hinweis auf den Paragrafen 39 Abs.5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz verbietet sie in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken und Gebüsche abzuschneiden. Wer beabsichtigt, Bäume und Hecken zu entfernen und zu beschneiden sowie in den Wurzelbereich einzugreifen, muss dies zuvor schriftlich beantragen und genehmigen lassen.

Was ist ausgenommen?

Obst- und Einzelbäume mit einem Stammdurchmesser von weniger als 25 Zentimetern, gemessen in 130 cm Höhe. Auch einfaches Beschneiden von Hecken fällt nicht unter die Baumschutzverordnung. Aus Vogelschutzgründen sollte dies jedoch erst nach dem 24. Juni vorgenommen werden.

Was passiert, wenn Vorgaben missachtet werden?

Verstöße gegen die Bestimmungen der Baumschutzverordnung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Das Bußgeld kann zwischen 25 und 2000 Euro betragen.

Welche Behörde ist zuständig?

Wer die Homepage der Stadt Hamburg www.hamburg.de aufruft, findet unter dem Stichwort „Baumschutzverordnung“ weiterführende Links und Erläuterungen. Darüber hinaus hilft die Hamburger Service-Nummer 428280.

Wann genehmigen Behörden das Fällen?

Wenn der Baum stark geschädigt, absterbend oder tot ist sowie umzustürzen oder zu brechen droht. Im Weiteren, wenn dieser ein zulässiges Bauvorhaben behindert und der Baum in unzumutbarer Weise die Wohnnutzung beeinträchtigt.

Was versteht man unter unzumutbarer Beeinträchtigung?

Es wird sehr konkret von dem Erfordernis gesprochen, dass alle Wohnräume des Hauses so sehr verdunkelt sein müssen, dass die Wohnqualität in einem erheblichen Maß beeinträchtigt ist. „Muss beispielsweise immer Licht angeschaltet werden, wird von einer unzumutbaren Beeinträchtigung ausgegangen“, sagt der Hamburger Rechtsanwalt Marco De Luise, spezialisiert auf Nachbarrecht. Werden jedoch nur Nebenräume verschattet oder stört der Baum in einer geplanten Einfahrt, die verlegt werden kann, ist nicht mit einer Genehmigung zum Fällen zu rechnen.

Was ist bei Streit mit dem Nachbarn zu tun?

„Im Zweifel muss ein Gericht klären, wie stark die Beeinträchtigung durch eine Verschattung ist“, sagt Heinrich Stüven. Der Jurist und Vorsitzende des Grundeigentümerverbandes Hamburg hebt jedoch mit Blick auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts hervor, dass es „kein Recht auf Licht und Sonne gibt“. Das Gericht habe in seinen Entscheidungen klargemacht, dass auch Beeinträchtigungen durch Laubfall und die damit verbundene Mehrarbeit sowie die Kosten Nachbarn zuzumuten seien. „Wer eine bindende öffentlich rechtliche Verpflichtung befolgt, den Baumbestand zu erhalten, kann laut Gericht nicht privatrechtlich haftbar gemacht werden für das Laub dieser Bäume. Deshalb muss der Nachbar selbst erheblichen Laubfall dulden und auch die Kosten für die Entsorgung in der Regel tragen“, sagt Stüven.

Welche Rechte gelten bei überhängenden Zweigen und störenden Wurzeln?

Es gibt einen Beseitigungsanspruch, wenn die Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird (§ 1004 BGB). Gemäß § 910 Abs. 1 BGB (Selbsthilferecht) dürfen Nachbarn dann eindringende Wurzeln und herüberhängende Zweige abschneiden. Allerdings muss vorher dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gewährt worden sein. Diese beträgt in der Regel zwei Wochen. „Auch ist die Schonzeit für den Rückschnitt zu beachten, also ist dies nur von Oktober bis Ende Februar erlaubt“, betont de Luise.

Was muss ich bei Verwendung eines Laubsaugers beachten?

Hier ist die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Maschinenlärmverordnung maßgeblich. Danach dürfen geräuschintensive Laubsauger an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr benutzt werden. Ausnahmen gelten für Geräte mit dem Umweltzeichen Blauer Engel.

Wie entsorge ich am besten Laub?

Zunächst: Ist die Gehwegreinigung Aufgabe des Anliegers, ist er auch für die Laubbeseitigung zuständig. Die Stadtreinigung Hamburg informiert auf ihrer Homepage www.srhh.de, wo gebührenpflichtige Laubsäcke erhältlich sind und wann sie abgeholt werden. Pro Stadtteil gibt es bis zum 19. Dezember fünf Abholtermine.