Ein neuer Vermieter kann Genehmigungen seines Vorgängers nicht einfach widerrufen. Das gilt zum Beispiel für die Nutzung eines Garagendachs als Terrasse. Besonders bei Abmachungen über einen langen Zeitraum müsse vor einem Widerruf abgewogen werden, entschied das Amtsgericht München (Az.: 432 C 25060/13). Auch brauche der neue Eigentümer einen triftigen Grund für seine Entscheidung. Sonst verstoße die Ausübung des Widerrufsrecht gegen Treu und Glauben.