Wenn eine Wohnungsbaugenossenschaft auf ihrem jährlichen Mieterfest Fotos von den anwesenden Mitgliedern macht, darf sie diese Bilder in einer Informationsbroschüre verwenden. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 197/13). Die Richter verwiesen darauf, dass solche Fotos unter den Bereich Zeitgeschichte fielen und die Persönlichkeitsrechte nicht verletzen würden.