Der Streit um die Parabolantennen zwischen ausländischen Mietern und Vermietern ist so alt wie die Technik selbst. Seit Beginn der 1990er-Jahre haben sich unzählige deutsche Gerichte mit der Materie beschäftigt. Urteile aus den Jahren 1992 und 1993 (OLG Frankfurt, Az: 20 REMiet 1/91 und OLG Karlsruhe, Az: 3 REMiet 2/93) legten den Grundstein für die Rechtsprechung. Die Botschaft lautete: Ausländische Mieter dürfen eine Parabolantenne anbringen, wenn das Breitbandkabelnetz nicht genügend Fremdsprachenprogramme in ihrer Heimatsprache bereithält. Vermieter mussten die zumeist hässlichen Parabolantennen an Hauswänden, Balkonen und anderen Standorten dulden.

Eine Trendwende in der Rechtsprechung macht jetzt jedoch der Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen unter Hinweis auf Urteile des AG Frankfurt (Az: 33 C 3540/07, 33 C 3540/07-31) und des LG Wuppertal (Az: 9 S 28/11) aus. Sprecher Peter Hitpaß: „Die Gerichte geben in beiden Fällen den Vermietern recht, die damit argumentierten, dass Mieter ihr Informationsbedürfnis mühelos auch über das Internet bzw. internettaugliche Fernseher befriedigen könnten.“ Dem Mieter sind demnach die Bedienung derartiger Fernseher und Techniken zumutbar, weil für den Anschluss und Betrieb einer Parabolantenne ebenfalls technische Kenntnisse erforderlich seien. Da sich die Übertragungstechnik von internettauglichen Fernsehern verbessert habe, sei hier mittlerweile kein Unterschied zur Parabolantennentechnik mehr sichtbar, so die Gerichte.