Muss ich in den von mir vermieteten Wohnungen eigentlich regelmäßig die Elektroleitungen und Geräte in einer Einbauküche überprüfen lassen?

Die Frage, ob der Vermieter die Elektroleitungen in gewissen Zeitabständen in bewohnten Wohnungen fachgerecht prüfen lassen muss, wurde in der Vergangenheit kontrovers diskutiert. Mit Urteil vom 15. Oktober 2008 ( VIII ZR 321/07) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, Elektroleitungen und Geräte in der Mietwohnung einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist in bewohnten Wohnungen aufgrund der mietereigenen Elektrogeräte in der Praxis auch kaum möglich. Dennoch ist es sinnvoll und technisch angeraten, bei Mieterwechsel in gewissen Zeitabständen, üblicherweise vier Jahre, einen sogenannten E-Check durchführen zu lassen. Darüber hinaus hat der Mieter einen Anspruch auf eine zeitgemäße Elektroinstallation, das heißt, die Installation muss hinsichtlich der Kapazität die heute übliche Ausstattung mit Elektrogeräten zulassen.

Wir sind eine kleine Eigentümergemeinschaft (WEG), deren Rücklagen sich zu einer größeren Summe angesammelt haben. Wie sollte diese aufgeteilt werden: nach Miteigentumsanteilen oder nach Anzahl der Eigentümer?

Die Guthaben einer WEG auf Bankkonten gehören zum Gemeinschaftseigentum. Der Anteil jedes Wohnungseigentümers an diesem bemisst sich nach den Miteigentumsanteilen, wenn in der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist. Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung seines rechnerischen Anteils. Im Falle des Verkaufs wird dieser dem Erwerber übertragen. Durch dessen Ausweisung kann jedoch eventuell anteilige Grunderwerbsteuer gespart werden. Die Höhe der anteiligen Rücklage hilft beim Vergleich unterschiedlicher Eigentumswohnungen und ist für jeden Wohnungseigentümer eine anschauliche Größe.