Uns gehört ein Reihenbungalow mit Pultdach, erbaut 2012. Schon bei der Abnahme wurden die ersten Risse zwischen Decke und Wand sichtbar. Diese Risse wurden punktuell mit einer Acrylfuge geschlossen. Ein Maler sagte uns, dass weitere Risse möglich seien, diese dann aber ausgebessert würden. Leider haben wir uns auf diese mündliche Aussage verlassen. Auf unsere Bitte hin, die jetzt massiven Risse zu beseitigen, wurde uns vom Generalunternehmen mitgeteilt, dass „es sich um eine hinzunehmende optische Beeinträchtigung handelt“ und man eine Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung ablehne, auch weil die Fugen zwischen Wand und Decke Wartungsfugen seien und deshalb nicht der Gewährleistung unterliegen. Ist das korrekt oder können wir eine Nachbesserung einklagen?

Die generelle Verneinung einer Gewährleistungsverpflichtung durch den Generalunternehmer im Zusammenhang mit den Rissen ist unzutreffend. Auch „nur“ optische Beeinträchtigungen, gerade durch Risse, können einen Mangel darstellen, der zumindest zu einer Minderung des Werklohns berechtigt (BGH, VII ZR 13/08). Darüber hinaus können Risse auf dahinter stehende funktionale Mängel hinweisen (BGH, VII ZR 59/04), die eine noch weitergehendere Gewährleistungsverpflichtung des Bauunternehmers nach sich ziehen kann. Im konkreten Fall stellt sich darüber hinaus die Frage, ob es überhaupt fachgerecht ist, mit einer Acrylfuge Risse zu überbrücken. Das Vorliegen eines Mangels sollte vor einer Klage jedoch sachverständig untersucht werden, um das Risiko einer Niederlage vor Gericht zu minimieren.

Experte: Dr. Daniel Waterstraat, Fachanwalt für Baurecht; Drewsen Rechtsanwälte ( www. drewsen.de ) Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de