Unsere Wohnanlage ist eine Eigentümergemeinschaft (WEG), bestehend aus Bungalows. Ein Eigentümer beabsichtigt nun, seine Eingangstür und alle Fenster des Hauses abweichend von den anderen Gebäuden in Anthrazit-Grau zu gestalten. Wie ist die Rechtslage?

Die Teilungserklärung gibt keinen Aufschluss zu diesem Punkt. Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer ein schutzwürdiges Interesse, das einheitliche Gesamtbild einer Wohnanlage zu wahren. Eine eigenmächtige Änderung der Farbgebung von Eingangstüren und Fenstern kann eine nachteilige bauliche Veränderung darstellen. Diese sind daher regelmäßig nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässig. Vorgenommene nachteilige bauliche Veränderungen sind auf Verlangen der anderen Eigentümer zu beseitigen, etwa dadurch, dass der ursprüngliche farbliche Zustand wiederhergestellt wird.

An unser Grundstück grenzen auf der einen Seite Einzelgaragen. Von unserer Terrasse und vom Haus aus blicken wir direkt auf deren Rückseiten. Diese wurden in den vergangenen 35 Jahren nicht ein einziges Mal frisch gestrichen. Unsere Bitte an die WEG, die Garagen doch einmal zu streichen, wurde bislang jedes Mal abgelehnt. Haben wir diesbezüglich einen Anspruch auf Veränderung der derzeitigen Situation oder müssen wir das Streichen der Wände selbst veranlassen und für die Kosten aufkommen?

Jedenfalls solange nur der dekorative Zustand der Garagen zu bemängeln ist, besteht keinerlei Anspruch gegenüber der Eigentümerin der Garagen, hier der WEG, tätig zu werden. Und eine „Selbsthilfe“ Ihrerseits ist von Rechts wegen auch ausgeschlossen. Es bleibt also nichts anderes übrig, als dass Sie auf die Einsicht der benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft hoffen sollten.

Experte: Dr. Falk von Rechenberg (www.rechenberg-junker.de) Zusendungen von Fragen an: Wohnen.leben@abendblatt.de